§ 1
Ziffer 1. Der vorliegende Klageausschuss verhandelt Klagen von Kunden, die Geschäftsbeziehungen pflegen mit Mitgliedern von "Feriehusudlejernes Brancheforening" (FB). Es ist eine Voraussetzung für die Verhandlung der Klage, dass das Unternehmen, über das geklagt wird, zu dem Zeitpunkt, wo das Mietverhältnis, das Gegenstand der Klage ist, abgewickelt wurde, Mitglied von FB war.
Ziffer 2. Eine Klage kann sämtliche Verhältnisse im Rechtsverkehr der Parteien betreffen - hierunter auch Verhältnisse, die entstanden sind, bevor eine eigentliche Kundenbeziehung etabliert wurde.
Ziffer 3. Die Verhandlung einer Klage in FBs Klageausschuss hindert die Parteien des Klageverfahrens nicht daran, über die von der Klage umfassten Verhältnisse vor den allgemeinen Gerichten Klage einzulegen.
§ 2 Ziffer 1. FBs Klageausschuss besteht aus 5 Mitgliedern. Der Klageausschuss besteht aus einem unabhängigen Vorsitzenden mit juristischem Wissen sowie Repräsentanten von teils Verbrauchern und teils Ferienhausvermietern. Es wird eine gleichmäßige Verteilung angestrebt. Der Vorsitzende wählt für sich einen Stellvertreter aus den Mitgliedern des Ausschusses.
Ziffer 2. Ausschussmitglieder werden für 3 Jahre auf einmal ernannt. Eine eventuelle Bezahlung der Mitglieder des Klageausschusses wird von FB festgesetzt. Die Mitglieder des Klageausschusses treten von ihrem Amt zurück am Ausgang des Monats, in dem sie das siebzigste Lebensjahr vollenden.
§ 3
Ziffer 1. Keiner darf an der Verhandlung eines Falls teilnehmen, wenn
1. er selbst ein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Falls hat, oder Repräsentant von jemandem ist, bzw. in der gleichen Angelegenheit zu einem früheren Zeitpunkt war, der ein solches Interesse hat.
2. sein Ehepartner, Verwandte oder Verschwägerte in auf- oder absteigender Linie, oder in der Nebenlinie Kinder von Geschwistern oder anderen Nahestehenden, ein besonderes persönliches wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Falls hat, oder Repräsentant von jemandem ist, der ein solches Interesse hat.
3. im Übrigen Umstände vorliegen, die dazu geeignet sind, seine völlige Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.
Ziffer 2. Derjenige, für den einige der in Ziffer 1 genannten Verhältnisse vorliegen, muss umgehend den Vorsitzenden des Klageausschusses darüber informieren.
Ziffer 3. Der Vorsitzende des Klageausschusses beschließt, ob eine Person bei der Verhandlung eines Falls infolge der Bestimmungen in Ziffer 1 nicht teilnehmen kann.
§ 4 Ziffer 1. Kein Klagefall kann verhandelt werden, wenn der Kläger sich mit der Klage nicht erst an den betreffenden Anbieter gewandt hat, und diese Anfrage zu keiner für den Kläger zufrieden stellenden Lösung geführt hat.
Ziffer 2. Klagen müssen dem Klageausschuss innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses, das Gegenstand der Klage ist, eingereicht werden.
Ziffer 3. Gleichzeitig mit der Einreichung einer Klage vor dem Klageausschuss bezahlt der Kläger eine Gebühr von DKK 300,- wenn sich die Klage auf Leistungen an Einzelpersonen bezieht, und DKK 500,- wenn sich die Klage auf Leistungen an Firmen, Vereinen, Reisegruppen, Festveranstaltungen o. ä. bezieht. Wenn der Kläger mit seiner Klage ganzes oder teilweises Recht bekommt, und dem Antrag des Anbieters somit nicht stattgegeben wird, zahlt der Anbieter die Gebühr zurück zusammen mit der dem Kläger gewährten Entschädigung. Gleichzeitig zahlt der Anbieter dem Klageausschuss eine Gebühr von DKK 2.500,- zur Deckung von Streitkosten. Sollte ein Anbieter dem Urteil nicht nachkommen, zahlt der Klageausschuss die Gebühr zurück.
Ziffer 4. Wird ein Fall von der Ausschussverhandlung gemäß § 1 und § 9 abgewiesen, zahlt das Sekretariat des Klageausschusses die Gebühr zurück.
Ziffer 5. Keine der Parteien zahlt andere Kosten in Verbindung mit der Ausschussverhandlung an die andere Partei. Falls in Verbindung mit der Verhandlung des Falls sachkundige Erklärungen eingeholt werden müssen, kann der Klageausschuss nach vorheriger Mitteilung an die Parteien des Falls bestimmen, dass die Kosten hierfür zwischen den beiden Parteien verteilt werden sollen. Die Kosten, die dem Kläger auferlegt werden, können jedoch nicht DKK 2.500,- bei Beschwerden über Leistungen an Einzelpersonen, und DKK 5.000,- bei Beschwerden über Leistungen an Gruppen usw., wie oben in Ziffer 3 beschrieben, übersteigen.
§ 5 Ziffer 1. Die tägliche Arbeit des Ausschusses wird von FBs Sekretariat wahrgenommen. Die tägliche Arbeitsorganisation wird zwischen dem Sekretariat und FBs Vorstand abgesprochen.
Ziffer 2. Es ist die Aufgabe des Sekretariats, schriftliche und/oder persönliche Anfragen an den Klageausschuss zu beantworten, sowie die Beschwerdefälle zur Ausschussverhandlung vorzubereiten.
§ 6 Ziffer 1. Das Sekretariat schickt jede empfangene Klage an den angeklagten Anbieter zur Stellungnahme.
Ziffer 2. Wenn das Sekretariat Antwort vom Anbieter erhalten hat, wird diese dem Kläger zur Stellungnahme vorgelegt.
Ziffer 3. Das Sekretariat sorgt im Übrigen dafür, dass jede der Parteien über Mitteilungen von der Gegenpartei, die Bedeutung für die Entscheidung des Falls haben könnten, informiert wird.
Ziffer 4. Das Sekretariat legt eine Frist von normal 14 Tagen für Antwort und Gegenantwort fest. Wenn eine Antwort ausbleibt, werden die Fälle nach der vorliegenden Grundlage entschieden.
Ziffer 5. Der Klageausschuss kann in besonderen Fällen die Parteien zur mündlichen Verhandlung einberufen. Falls der Kläger unentschuldigt von einer solchen Verhandlung fernbleibt oder es unterlässt, die vom Klageausschuss gewünschten Auskünfte vorzulegen, kann der Ausschuss die Klage abweisen oder sie nach den vorliegenden Grundlagen bearbeiten. Falls der Anbieter fernbleibt oder es unterlässt, die vom Klageausschuss gewünschten Auskünfte vorzulegen, kann der Fall ebenfalls nach den vorliegenden Grundlagen verhandelt werden.
§ 7
Ziffer 1. Das Sekretariat kann, bevor die Klage dem Klageausschuss zur Verhandlung vorgelegt wird, eine gütliche Beilegung zwischen den Parteien versuchen.
Ziffer 2. Aus der Unterbreitung eines Vorschlags zur Güte gemäß Ziffer 1 muss hervorgehen, dass die Klage vom Sekretariat bearbeitet wurde, und dass gefordert werden kann, sie dem Klageausschuss vorzulegen.
Ziffer 3. Mit Angabe des Inhalts muss das Sekretariat bei jedem Ausschusstreffen eine Übersicht der Vergleiche vorlegen, die seit dem letzten Treffen im Klageausschuss durch Mitwirkung des Sekretariats eingegangen wurden.
Ziffer 4. Das Sekretariat fertigt außerdem nach jedem Ausschusstreffen eine Übersicht über die getroffenen Beschlüsse an. Die Übersicht wird an die Repräsentanten des Klageausschusses geschickt.
§ 8 Ziffer 1. Die Beschlüsse des Klageausschusses werden während eines Treffens anhand der vom Sekretariat herbeigeführten Grundlagen getroffen. Der Klageausschuss trifft sich einmal pro Quartal oder nach Bedarf.
Ziffer 2. Der Vorsitzende und die Mitglieder müssen spätestens 8 Tage vor der Verhandlung im Klageausschuss sämtliche Informationen über den Fall zugeschickt bekommen. Der Ausschuss kann in besonderen Fällen entscheiden, dass die Verhandlung des Falls verschoben wird, um weitere Informationen einholen zu können.
Ziffer 3. Der Klageausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und 2 weitere Mitglieder anwesend sind und am Beschluss teilnehmen.
Ziffer 4. Der Beschluss im Klageausschuss wird durch gewöhnliche Stimmenmehrheit getroffen, nachdem die Umstände des Falls juristisch und fachlich beurteilt wurden. Falls eine Entscheidung auf einen Mehrheitsbeschluss beruht, muss dies auf Beantragung der Minderheit im Beschluss angeführt werden, und die Minderheit kann ihre Meinung im Beschluss begründen.
Ziffer 5. An den Ausschusstreffen nimmt außerdem FBs Generalsekretär ohne Stimmrecht teil.
§ 9 Der Klageausschuss kann Klagen abweisen, die aufgrund ihres schwierigen oder prinzipiellen juristischen Charakters, oder aufgrund von Unsicherheit in der Beurteilung der vorliegenden Informationen oder anderen besonderen Gründen, als ungeeignet zur Verhandlung im Ausschuss angesehen werden.
§ 10 Ziffer 1. Die Beschlüsse und Vergleiche des Klageausschusses müssen schriftlich und von einer Begründung begleitet sein. Beschlüsse und Vergleiche müssen vom Vorsitzenden des Klageausschusses unterzeichnet werden oder seinem Bevollmächtigten. Der Ausschuss legt eine Frist von normal 30 Tagen nach der Verkündung bis zur Erfüllung des Beschlusses oder Vergleichs fest.
Ziffer 2. Die Parteien erhalten eine Kopie des Beschlusses, und werden über die Möglichkeiten für die Vorlegung des Falls vor den Gerichten informiert.
§ 11 Der Vorsitzende kann beschließen, dass ein Fall, für den der Klageausschuss einen Beschluss getroffen hat, wieder aufgenommen wird, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, hierunter vor allem bei
1. einem gültigen Entschuldigungsgrund einer Partei, die sich zu dem Fall nicht geäußert hat.
2. neuen Informationen, welche die betreffende Partei zur Ausschussverhandlung nicht vorlegen konnte, und die - falls sie zur Ausschussverhandlung vorgelegen hätten - zu einem anderen Ausgang des Falls hätten führen können.
§ 12 Die Unkosten für die Tätigkeiten des Klageausschusses werden von den von den Klägern eingezahlten Gebühren sowie dem jährlichen Beitrag von FB gedeckt. Ein eventuelles Defizit wird von FB getragen.
§ 13
Über die mit den Tätigkeiten des Klageausschusses verbundenen Unkosten wird gesondert Buch geführt. Das Rechnungsjahr geht vom 1. Januar bis 31. Dezember. Die Bücher werden von FBs Buchprüfer überprüft.
§ 14 Ziffer 1. Der Beschluss oder die Änderung der vorliegenden Satzungen oder der Auflösung des Klageausschusses bedarf eines Mitgliederversammlungsbeschlusses, bei dem 2/3 der auf der Mitgliederversammlung repräsentierten Stimmen für die auf diese Weise gestellten Vorschläge stimmen.
Ziffer 2. Werden die gestellten Vorschläge mit der nötigen Mehrheit von den Erschienenen beschlossen, sind aber 2/3 der möglichen Stimmen nicht anwesend, muss FBs Vorstand sofort eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die innerhalb von 4 Wochen abgehalten werden muss, bei der die gestellten Vorschläge in unveränderter Weise mit 2/3 der auf dieser Mitgliederversammlung repräsentierten Stimmen entschieden werden können.
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